Für alle Personen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) untergebracht sind, gilt die Residenzpflicht. Dies bedeutet, dass sie sich ohne Genehmigung nicht außerhalb des Bezirkes der Ausländerbehörde, in der sich die EAE befindet, aufhalten dürfen (1). Nach dem Aufenthalt in der EAE entfällt die Residenzpflicht (2). Sie kann in einzelnen Fällen aber von der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn z.B. die Abschiebung kurz bevor steht oder Straftaten vorliegen (3).
In den Abschiebelagern in Bayern gilt eine strikte Residenzpflicht für alle Bewohner*innen. Die Bewegungsfreiheit ist auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt begrenzt, in dem sich das Abschiebelager befindet. Wird man außerhalb des zugewiesenen Residenzpflichtbereiches angetroffen, zieht das Strafen nach sich, im Wiederholungsfall Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Bei Geflüchteten aus sicheren Herkunftsländern hat der Verstoß gegen die Residenzpflicht Auswirkungen auf das Asylverfahren: Wird man wiederholt außerhalb des zugewiesenen Residenzpflichtbereichs angetroffen, wird der Asylantrag abgelehnt (4).
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Quellen:
(1) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Asylgesetz (AsylG) § 56 Räumliche Beschränkung
(2) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Asylgesetz (AsylG) § 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung
(3) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen
(4) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Asylgesetz (AsylG) § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens