Familiennachzug

Personen, die eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung haben, dürfen ihre Kernfamilie, also Ehepartner*innen und minderjährige Kinder, nachholen. Im Fall von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gilt dies für die Eltern.

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Familiennachzug

Personen, die eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung haben, dürfen ihre Kernfamilie, also Ehepartner*innen und minderjährige Kinder, nachholen. Im Fall von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gilt dies für die Eltern. Wird der Antrag später als drei Monate nach der Anerkennung als Flüchtling gestellt, müssen Lebensunterhaltssicherung, Krankenversicherung und Wohnraum für alle Familienangehörigen nachgewiesen werden.

Seit dem Inkrafttreten des Asylpaketes II im März 2016 wurde der Familiennachzug für Personen, die nur einen subsidiären Schutz erhalten, für zwei Jahre außer Kraft gesetzt. Diese Aussetzung wurde weiter bis zum 31. Juli 2018 verlängert. Am 1. August 2018 trat dann das "Familiennachzugsneuregelungsgesetz" in Kraft. Dadurch wurde ein Rechtsanspruch für subsidiär Schutzberechtigte auf Familiennachzug endgültig verwehrt und in ein "Gnadenrecht" umgewandelt: Nur wer Glück hat und dessen Angehörige, die nachgeholt werden sollen, unter ein monatliches Kontingent von 1000 Personen für ganz Deutschland fallen, darf seine*ihre Familie nachholen.

Dieses Kontingent wird jedoch bei weitem nicht ausgeschöpft, denn hier stellen sich den Betroffenen viele bürokratische Hürden in den Weg und die Durchführung dauert in vielen Fällen mehrere Jahre. Besonders hart trifft es die Familien von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten: Wollen diese ihre Eltern nachholen, so gilt die Berechtigung des Nachzugs nicht für Geschwisterkinder. Das heißt im Klartext, dass sich Eltern zwischen ihren Kindern entscheiden müssen. (1) 

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Quellen:

(1) Pro Asyl: Getrennte Familien am Ende ihrer Kräfte: Zwei Jahre Gnadenrecht beim Familiennachzug