Zugang zu Arbeit

Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, eine Ausbildung zu machen, hängt sehr stark von dem jeweiligen Aufenthaltsstatus der Personen ab.

Zugang zu Arbeit_Grafik

Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, eine Ausbildung zu machen, hängt sehr stark von dem jeweiligen Aufenthaltsstatus der Personen ab.

Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis haben prinzipiell uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und können auch selbstständige Arbeiten aufnehmen. Haben sie ein Abschiebeverbot bekommen, entscheidet die Ausländerbehörde, ob eine Arbeit oder Ausbildung aufgenommen werden darf.

Bei Geflüchteten, die sich noch im Asylverfahren befinden oder eine Duldung haben, ist der Zugang zum Arbeitsmarkt komplizierter geregelt. Während der Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt ein generelles Arbeitsverbot. Diese Pflicht kann für maximal sechs Monate bestehen, für Menschen aus den so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“ auch darüber hinaus. Sie müssen während des gesamten Asylverfahrens in den Abschiebelagern leben und teils auch nach der Entscheidung über den Antrag bis hin zu ihrer Ausreise. Daher haben sie während ihres gesamten Aufenthaltes in Deutschland in den allermeisten Fällen keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Geflüchtete, bei denen ein Dublin-Verfahren durchgeführt wird, bekommen in der Regel auch keine Arbeitserlaubnis genehmigt.

Für Personen, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen und sich noch im Asylverfahren befinden oder eine Duldung haben, gilt: Nach dem Verbleib in der Erstaufnahmeeinrichtung müssen sie die Arbeitsstelle bei der zuständigen Ausländerbehörde genehmigen lassen. Diese entscheidet dann im Einzelfall darüber, ob eine Erlaubnis erteilt wird und holt bei Erteilung die Zustimmung der zuständigen Arbeitsagentur ein. Erst nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland erlischt diese Notwendigkeit der Zustimmung der Arbeitsagentur.

Geflüchteten mit einer Duldung wird der Zugang zum Arbeitsmarkt allerdings verwehrt, wenn sie nach Deutschland gekommen sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten; wenn sie aus selbstverschuldeten Gründen nicht abgeschoben werden können (Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit, falsche Angaben zur Person, mangelnde Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder Passbeschaffung); wenn sie Staatsangehörige eines „sicheren Herkunftslands“ sind und wenn ihr Asylantrag nach dem 31.08.2015 abgelehnt wurde. (1) In Bayern werden diese Einschränkungen durch Innenministerielle Weisungen an die Ausländerbehörden konkretisiert, von Behörde zu Behörde aber anders ausgelegt. Dies führt zu großer Verwirrung und Verzweiflung bei den Betroffenen und ehren- und hauptamtlichen Unterstützer*innen. Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und gute Beratung wichtig. Für die Praxis kann daher zunächst empfohlen werden: Eine Beschäftigungserlaubnis sollte immer beantragt werden und im Falle einer Ablehnung diese schriftlich als Bescheid verlangt werden. Um dann mögliche rechtliche Schritte einleiten zu können, ist eine anwaltliche Beratung oder eine Beratung bei einer Fachstelle (z.B. dem Bayerischen Flüchtlingsrat) unbedingt zu empfehlen. (2)

________________________

Quellen:

(1) BAMF: Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen

(2) Petra Haubner: Arbeitserlaubnis und Ausbildungsduldung für Asylsuchende und Geduldete

Informationen zu Arbeit und Ausbildung und die Innenministeriellen Weisungen finden Sie hier: https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/themen/arbeit/